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Hilfen bei Besuch einer Hochschule oder Förderberufsschule

Ein Student im Rollstuhl und eine Studentin besprechen am Tisch mit Büchern eine Aufgabe

Hilfen bei Besuch einer Hochschule

Der Bezirk Oberpfalz übernimmt für Menschen mit Behinderungen, die in der Oberpfalz studieren, die Mehrkosten, die ihnen behinderungsbedingt beim Besuch einer Hochschule entstehen. Der Erhalt der Hilfe ist an mehrere Voraussetzungen gekoppelt:

  • Es ist zu erwarten, dass das Ziel der Ausbildung erreicht wird.
  • Der gewählte Studiengang ist für den beruflichen Werdegang erforderlich.
  • Der Beruf bzw. die Tätigkeit bieten voraussichtlich eine ausreichende Lebensgrundlage. Wenn dies wegen der Art und Schwere der Behinderung nicht möglich ist, sollte der Beruf oder die Tätigkeit wenigstens in angemessenem Umfang zum Lebensunterhalt beitragen können.

Im Rahmen der Hochschulhilfe werden nur Kosten übernommen, die im Zusammenhang mit der Behinderung entstehen. Aufwendungen für Studiengebühren, das Studentenwerk oder Beiträge für eine Krankenversicherung sowie für den Lebensunterhalt werden nicht berücksichtigt. Hierfür sind gegebenenfalls andere Sozialleistungsträger (Amt für Ausbildungsförderung, Jobcenter und Krankenkassen) zuständig.

Hochschulhilfe wird gewährt, soweit dem Hilfesuchenden und seinem nicht getrennt lebenden Ehepartner/Lebensgefährten nicht zuzumuten ist, die Mittel aus dem eigenen Einkommen und Vermögen aufzubringen. 

Hilfe wird nicht gewährt, wenn die erforderliche Unterstützung von anderen, besonders von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erbracht wird. Hochschulhilfe kann im Einzelfall auch nach Abschluss einer Berufsausbildung beantragt werden, wenn ein unmittelbarer zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen dem Abschluss der Berufsausbildung und der Aufnahme des Studiums besteht. Sachlich muss das Studium zudem die Chancen auf dem Arbeitsmarkt erheblich erhöhen. 

Die Hilfe wird nur ab dem Zeitpunkt gewährt, zu dem der Bezirk Oberpfalz vom Bedarf Kenntnis erhält.

Hilfen bei Besuch einer Förderberufsschule

Förderberufsschulen bereiten Jugendliche und junge Erwachsene mit einer Lernbehinderung durch berufsfördernde Lehrgänge auf die Anforderungen des Berufslebens vor. In der Oberpfalz besteht die Möglichkeit zum Besuch einer solchen Einrichtung im St. Michaels-Werk Grafenwöhr und im Haus des Guten Hirten Schwandorf-Ettmannsdorf, die beide auch eine Unterkunft im Internat anbieten. 
Für die Kosten des Internats kann beim Bezirk Oberpfalz ein Antrag auf Gewährung eines Zuschusses nach dem Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) gestellt werden. Weitere rechtliche Grundlage ist die Durchführungsverordnung, die auf Grundlage des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) angewendet werden.

Vorrangig vor den Leistungen nach dem Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz sind jedoch die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) einzusetzen. Der BAföG-Antrag ist beim zuständigen Landratsamt des Antragstellers rechtzeitig vor Schuljahresbeginn zu stellen.

Sollten die BAföG-Leistungen nicht zur vollständigen Deckung der Heimkosten ausreichen, kann beim Bezirk Oberpfalz die Gewährung eines Zuschusses nach dem BaySchFG beantragt werden. Voraussetzungen für die Gewährung eines solchen Zuschusses nach Art. 25, 26 BaySchFG sind:

  • das Vorliegen einer Lernbehinderung,
  • die notwendige Wohnheimunterbringung in einer Förderschule,
  • die Erfüllung der weiteren Voraussetzungen in Bezug auf Einkommens- und Vermögensverhältnisse.

Sofern beim Hilfesuchenden eine wesentliche Behinderung im Sinne des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches vorliegt, handelt es sich um Eingliederungshilfe und nicht um einen Zuschuss nach dem BaySchFG. In diesen Fällen muss ein Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe beim Bezirk Oberpfalz gestellt werden.

Ein Zuschuss nach Art. 25, 26 BaySchFG kann darüber hinaus nicht gewährt werden, sofern die Familie des Hilfesuchenden über eigenes Vermögen verfügt. Bei der Prüfung gelten die gesetzlich geregelten Freigrenzen. Des Weiteren kann eine Eigenbeteiligung aus dem Einkommen der Familie des Antragstellers je nach Einkommenssituation möglich sein.

Bitte beachten Sie die Servicezeiten der Sozialverwaltung:
Montag bis Freitag: 09:00 Uhr - 11:30 Uhr
Dienstag und Donnerstag: 13:30 Uhr bis 15:00 Uhr

ZuständigkeitsbereichNameTelefon
A - ZFrau Weiß0941 9100-2308