Stationäre Pflege

Der Bezirk unterstützt alte und pflegebedürftige Menschen, wenn das eigene Einkommen und Vermögen, das des Ehegatten oder Lebensgefährten sowie die Leistungen der Pflegekasse nicht ausreichen um die Heimkosten zu bezahlen.
Diese Leistung der Sozialhilfe wird Hilfe zur Pflege genannt.
Hilfe zur Pflege nach § 65 SGB XII wird grundsätzlich nur gewährt, wenn Pflegebedürftigkeit von mindestens Pflegegrad 2 vorliegt.
Der pflegebedürftige Mensch muss hierfür einen Antrag auf Pflegegrad bei der Pflegeversicherung stellen. Diese entscheidet alleine über den Antrag auf Basis des Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Pflegekassen (MDK).